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   BVerfG, 31.03.1994 - 1 BvR 29/94, 1 BvR 573/92   

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BVerfG, 31.03.1994 - 1 BvR 29/94, 1 BvR 573/92 (https://dejure.org/1994,3921)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.1994 - 1 BvR 29/94, 1 BvR 573/92 (https://dejure.org/1994,3921)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 1994 - 1 BvR 29/94, 1 BvR 573/92 (https://dejure.org/1994,3921)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Namensschutzes der Katholischen Kirche - "Röm.-kath. Oratorium"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Katholische Kirche - Bezeichnung römisch-katholisch - Namensschutz - Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2346
  • NVwZ 1994, 1197 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1994 - 1 BvR 29/94
    Was das Verhältnis verschiedener Religionsgemeinschaften zueinander oder Angelegenheiten innerhalb einer Religionsgemeinschaft betrifft, hat das Bundesverfassungsgericht stets die grundsätzliche Neutralitätspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 19, 1 >8<; 41, 65 >87<) sowie das von Art. 140 GG , Art. 137 Abs. 3 WRV verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgesellschaften betont (vgl. BVerfGE 46, 73 >85<; 70, 138 >164 ff.<).

    Danach bleibt es grundsätzlich den Religionsgesellschaften überlassen, nach ihrem Selbstverständnis - unter dem Vorbehalt des "für alle geltenden Gesetzes" - verbindlich zu bestimmen, was etwa maßgeblicher Inhalt der Lehre der jeweiligen Religionsgesellschaft ist oder welche religiösen Rechte oder Pflichten ihre Mitglieder haben (vgl. BVerfGE 70, 138 >168<).

    Die durch Art. 140 GG , Art. 137 Abs. 3 WRV dem Staat und damit auch seinen Gerichten auferlegte Achtung vor dem innerkirchlichen Selbstbestimmungsrecht schließt es nicht aus, daß die staatlichen Gerichte bei der Entscheidung über ihnen unterbreitete Streitfälle in gewissem Umfang auch innerkirchliche Rechtsnormen anzuwenden haben, die von präjudizieller Bedeutung für die Beurteilung des Rechtsfalles sind (vgl. BVerfGE 70, 138 >166 ff.<; Weber, NJW 1989, S. 2217 >2221 f.<; Sachs, DVBl. 1989, S. 487 >494<, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1994 - 1 BvR 29/94
    Ebenfalls geklärt ist, daß zur Religionsfreiheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch die religiöse Vereinigungsfreiheit gehört; diese verbürgt die Freiheit, aus gemeinsamem Glauben sich zu einer Religionsgesellschaft zusammenzuschließen und zu organisieren (vgl. BVerfGE 83, 341 >355<).

    Bei der Auslegung und Handhabung des einfachen Rechts, das die Teilnahme der Religionsgemeinschaft am allgemeinen Rechtsverkehr regelt, ist zwar deren Eigenverständnis zu berücksichtigen; dies darf aber nicht dazu führen, daß unabweisbare Rücksichten auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs und auf die Rechte anderer vernachlässigt werden (vgl. BVerfGE 83, 341 >356<).

    Mit der von den Fachgerichten bejahten Verwechslungsgefahr und Möglichkeit einer Zuordnungsverwirrung sind Gesichtspunkte aufgezeigt, die geeignet sind, dem Handeln einer Religionsgemeinschaft im Rechtsleben Schranken zu setzen (vgl. BVerfGE 83, 341 >356<).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1994 - 1 BvR 29/94
    Diese können sich aus dem Schutz kollidierender Grundrechte Dritter oder anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang ergeben (vgl. BVerfGE 28, 243 >260 f.<; st. Rspr.).

    Die Fachgerichte haben in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkannt, daß das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsimmanenten Schranken unterliegt (vgl. BVerfGE 28, 243 >260 f.<).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1994 - 1 BvR 29/94
    Dieses greift erst dann ein, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 >92 f.<).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1994 - 1 BvR 29/94
    Was das Verhältnis verschiedener Religionsgemeinschaften zueinander oder Angelegenheiten innerhalb einer Religionsgemeinschaft betrifft, hat das Bundesverfassungsgericht stets die grundsätzliche Neutralitätspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 19, 1 >8<; 41, 65 >87<) sowie das von Art. 140 GG , Art. 137 Abs. 3 WRV verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgesellschaften betont (vgl. BVerfGE 46, 73 >85<; 70, 138 >164 ff.<).
  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1994 - 1 BvR 29/94
    Was das Verhältnis verschiedener Religionsgemeinschaften zueinander oder Angelegenheiten innerhalb einer Religionsgemeinschaft betrifft, hat das Bundesverfassungsgericht stets die grundsätzliche Neutralitätspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 19, 1 >8<; 41, 65 >87<) sowie das von Art. 140 GG , Art. 137 Abs. 3 WRV verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgesellschaften betont (vgl. BVerfGE 46, 73 >85<; 70, 138 >164 ff.<).
  • BGH, 24.11.1993 - XII ZR 51/92

    Namensschutz der katholischen Kirche

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1994 - 1 BvR 29/94
    Die angegriffenen Entscheidungen (letztinstanzlich BGH, NJW 1994, S. 245 und OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, S. 185) haben dies im wesentlichen damit begründet, daß die beanstandeten Attribute seit jeher die verfaßte römisch-katholische Kirche mit dem Papst als deren Oberhaupt bezeichneten und sie in der Öffentlichkeit von anderen Religionsgemeinschaften unterschieden.
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1994 - 1 BvR 29/94
    Was das Verhältnis verschiedener Religionsgemeinschaften zueinander oder Angelegenheiten innerhalb einer Religionsgemeinschaft betrifft, hat das Bundesverfassungsgericht stets die grundsätzliche Neutralitätspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 19, 1 >8<; 41, 65 >87<) sowie das von Art. 140 GG , Art. 137 Abs. 3 WRV verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgesellschaften betont (vgl. BVerfGE 46, 73 >85<; 70, 138 >164 ff.<).
  • BVerfG, 26.09.1990 - 1 BvR 1060/90

    Namensrecht - Politische Partei - Unterlassungsanspruch bei gleichem Namen -

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1994 - 1 BvR 29/94
    Ein solches Abstellen auf das Prioritätsprinzip als Entscheidungskriterium bei kollidierenden Namensrechten ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 26. September 1990 - 1 BvR 1060/90 - DtZ 1991, S. 27 >zur Parteibezeichnung "DSU"<).
  • OLG Düsseldorf, 04.03.1992 - 15 U 20/91
    Auszug aus BVerfG, 31.03.1994 - 1 BvR 29/94
    Die angegriffenen Entscheidungen (letztinstanzlich BGH, NJW 1994, S. 245 und OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, S. 185) haben dies im wesentlichen damit begründet, daß die beanstandeten Attribute seit jeher die verfaßte römisch-katholische Kirche mit dem Papst als deren Oberhaupt bezeichneten und sie in der Öffentlichkeit von anderen Religionsgemeinschaften unterschieden.
  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03

    Keine Grundrechtsverletzung durch Untersagung der Nutzung einer bestimmten

    a) Ein Namensgebrauch kann zu einer Zuordnungs- und Identitätsverwirrung führen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 1994 - 1 BvR 29/94 -, NJW 1994, S. 2346 f.).

    Das Prioritätsprinzip als Regel der Konfliktentscheidung ist verfassungsrechtlich zwar erlaubt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 1994 - 1 BvR 29/94 -, NJW 1994, S. 2346 f.), aber nicht geboten.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06

    Statusfeststellung einer Stiftung; Zuordnung zur Kirche i.S.v. Art. 140 GG i.V.m.

    Diese Feststellung findet eine Entsprechung im Kirchenrecht; denn keine Einrichtung darf sich ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität "katholisch" nennen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.03.1994 - 1 BvR 29/94 u.a. -, NJW 1994, 2346 ; Richardi in: MünchArbR, 2. Aufl. 2000, § 192 Rn. 47 m.N.).
  • VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15

    Islamismus; Unterlassung der Verbreitung einer Publikation eines Landesamts für

    Die in § 12 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 LVSG getroffene Regelung stellt somit eine zulässige Schranke der oben genannten Grundrechte des Klägers dar; bezüglich Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG als Konkretisierung der verfassungsimmanenten Schranken des Grundrechts (vgl. BVerfG, Beschluss v. 31.03.1994 - Az. 1 BvR 29/94, 1 BvR 573/92 -, juris, Rn. 12).
  • KAGH, 15.04.2016 - M 12/15

    Anwendung einer diözesanen Mitarbeitervertretungsordnung ; Anspruch einer

    Turn allein räumt der Staat im Zweifelsfall das Recht ein zu bestimmen, was Kirche ist und wer sich katholisch nennen kann (vgl. BVerfG 31.3.1994 - 1 BvR 29/94 und 1 BvR 573/92; BAG 14.4.1988 - 6 ABR 36/86; Fuhrmann, ZAT 2013, 1, 10 mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2001 - 6 A 2511/98

    Tätigkeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis; Anspruch auf Änderung eines

    Diese in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte Auffassung vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 10.90 -, DÖD 1992, 181; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 3.93 -, ZBR 1994, 343, sowie GKÖD, a.a.O., § 11 BeamtVG, Rdnr. 17; Beck in Plog/Wiedow/Beck/Lehmhöfer, a.a.O., § 11 BeamtVG Rdnr. 13 sowie Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum BeamtVG, Stand Juni 1999, § 11 Rdnr. 4, wird durch die Hinweise des Klägers auf die verfassungsrechtlich gebotene Wahrung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes (Art. 140 GG i.V.m. den so genannten Kirchenartikeln der Weimarer Verfassung) und deren Auswirkungen in anderen Rechtsbereichen vgl. insbesondere etwa BVerfG, Beschluss vom 31. März 1994 - 1 BvR 29/94, 573/92 -, NJW 1994, 2346 sowie Beschluss vom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 -, BVerwGE 53, 366, sowie BGH, Urteil vom 24. November 1993 - XII ZR 51/92 - NJW 1994, 245 und BAG, Beschluss vom 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - NJW 1982, 1894, nicht in Frage gestellt.
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